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February 15, 2022

Das Risiko „DDP“ bei Einfuhrgeschäften aus Drittländern‍

Die Vereinbarung der Lieferklausel „DDP“ (frei Haus/verzollt) Incoterms 2010 scheint auf den ersten Blick nur Vorteile für den Käufer mit sich zu bringen. Sämtliche Lieferverpflichtungen sowie Verzollungen sind durch den Warenverkäufer bzw. - versender zu erbringen. Dennoch kommt es in diesem Zusammenhang oft zu
schwerwiegenden Problemen.

Das Hindernis der mangelnden Gemeinschaftsansässigkeit

Der Verkäufer der Ware ist verpflichtet, die Ware beim Zoll anzumelden und zu gestellen. Diese Anmeldung und Gestellung kann durch jede Person erfolgen, welche dazu in der Lage ist (Art. 127 Abs. 4b Unionszollkodex (UZK)). Bei vereinbarter Lieferbedingung DDPwerden diese Handlungen regelmäßig vom beauftragten Frachtführer vorgenommen, welcher nicht zwangsweise gemeinschaftsansässig im Sinne des Art. 170 UZK sein muss. Nach Anmeldung und Gestellung der Ware erfolgt die
Anmeldung zum Zollverfahren. Art. 170 UZK verlangt jedoch nunmehr, dass dieser Anmelder grundsätzlich in der Europäischen Union ansässig sein muss, wobei für die Bestimmung der Ansässigkeit der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit
maßgeblich ist. Ein Verkäufer aus einem Drittland muss sich also bei der Anmeldung zum Zollverfahren vertreten lassen. Möglich ist dabei eine direkte oder indirekte Vertretung:

Der direkte Vertreter des Warenverkäufers handelt explizit im Namen und für Rechnung des Vertretenen. Allerdings gilt die Einschränkung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft auch für den Direktvertretenen (Art.170 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 UZK).
Eine andere Möglichkeit stellt die indirekte Vertretung durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Spediteur dar. Der Vertreter handelte sodann in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des Vertretenen. In der Praxis ist eine solche Konstellation jedoch unüblich, da der Spediteur als indirekter Vertreter selbst Zollschuldner wird und regelmäßig ein solches Risiko nicht übernimmt.

Zollanmeldung durch den Käufer als Lösungsansatz

Für Warenimporte in die Europäische Union stellt die augenscheinlich für den Warenempfänger bequemste Lieferbedingung „DDP“ eine auf den zweiten Blick also
wenig praktikable Lösung dar. Eine direkte Vertretung des Drittland-Verkäufers ist rechtlich ausgeschlossen, eine indirekte Vertretung durch einen Spediteur zwar möglich, jedoch kaum praktikabel. Eine weitere Möglichkeit der ordnungsgemäßen
Wareneinfuhr stellt in Aufweichung der Lieferbedingung „DDP“ die Zollanmeldung durch den Warenkäufer bzw. einen von ihm bevollmächtigten Vertreter dar.

Problem Verfügungsmacht

Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass der Käufer zum Zeitpunkt der Verzollung keine Verfügungsmacht über die Ware hat. Gemäß der Lieferbedingung „DDP“ wird dem Käufer diese Verfügungsmacht erst nach Zollabfertigung und Anlieferung
vermittelt. Der Käufer wird nach Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer für die Ware, welche er für sein Unternehmen gekauft hat, diese im Wege des Vorsteuerabzugs
geltend machen wollen. Für die rechtmäßige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs muss jedoch eben diese Verfügungsmacht über die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen, was bei der Lieferbedingung „DDP“ grundsätzlich nicht der Fall ist. Die Verweigerung des Vorsteuerabzugs durch das zuständige Finanzamt ist die Folge.

Empfehlung: Kein „DDP“ bei Einkäufen aus Drittländern

Aufgrund der aufgezeigten Problematiken ist gemeinschaftsansässigen Unternehmen bei Einkäufen aus Drittländern von der Lieferbedingung „DDP“ abzuraten. Eine
Vereinbarung auf Basis „DAP“ ist im aufgezeigten Fall die bessere Alternative.

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